Yves Portmann ist Wildhüter der Region Mittelland (Schwarzenburg) und damit «Stimme der Wildtiere» unserer Region.
Yves Portmann, warum gibt es im Gan-trisch in den Wildschutzgebieten neue Schutzbestimmungen?
Das Schutzgebiet Schüpfenfluh besteht eigentlich seit 1992, jedoch wurden nur jagdliche Bestimmungen definiert. In diesen Gebieten treffen wichtige Schutzanliegen (Gämswild, Rotwild, Raufusshühner) und intensive touristische Nutzung (Naturpark Gantrisch, SAC, diverse Skilifte, lokale Vereine) aufeinander, was eine Regelung notwendig machte. Die möglichen Bestimmungen wurden bereits bei der kantonalen Jagdgesetzrevision 2003 erlassen, nur wurden diese damals nicht auf die Schutzgebiete angewandt.
Was macht solche Schutzgebiete wichtig bzw. nötig?
Unter Berücksichtigung der Eingaben der verschiedenen Anspruchsgruppen in der Mitwirkung wird eine Entflechtung von Nutzungs- und Schutzansprüchen in störungsintensive und störungsärmere Gebiete vorgenommen. So haben die Tiere die Möglichkeit, sich an ruhigere Orte zurückzuziehen.
Was passiert, wenn die Wildtiere gestört werden?
Gämsen, Schneehühner und andere Wildtiere sind im Winter durch die Kälte und das karge Nahrungsangebot gezwungen, ihre Energie sparsam einzusetzen. Werden sie gestört und in die Flucht geschlagen, kann ihr Überleben gefährdet sein. Im schlimmsten Fall droht ihnen gar der Erschöpfungstod.
Können Wintersportlerinnen und Wintersportler noch ihren Hobbies frönen?
Die bestehenden Langlaufloipen, Skipisten, Schneeschuhrouten und Winterwanderwege wurden aus dem Schutzgebiets-
perimeter ausgeklammert und dürfen durchgehend begangen werden. Allerdings gilt teilweise ein Weggebot, d.h. Wege dürfen nicht verlassen werden. Ausserhalb der Wildschutzgebiete gelten weiterhin keine Einschränkungen für Wintersportler. Wir empfehlen, das Geoportal des Kantons Bern für eine genaue Ausflugsplanung zu konsultieren.
Was sind Konsequenzen, wenn man die Bestimmungen missachtet?
Grundsätzlich haben wir die Möglichkeit, Bussen auszusprechen. Dennoch setzen wir auf den Dialog und sensibilisieren die Leute erst einmal. Wichtig ist, ihnen zu erklären, warum die Tiere geschützt werden müssen. Schliesslich haben sie keine Stimme, die geben wir ihnen.
Was gilt neu und wo?
- Neu wird der Schutzgebietsperimeter in die beiden Zonen Schüpfenfluh West und Schüpfenfluh Ost aufgeteilt und südlich geringfügig um den Wald Heitihubel erweitert. Die Schutzgebiete schützen Rothirsch und Gamsbestände sowie Raufusshühner.
- Es besteht ein festgelegtes Winterrouten- und Loipennetz und die Zugänge zu den Startplätzen für Hängegleiter sind gewährleistet.
- In den verbleibenden Schutzzonen sind Störungen möglichst zu vermeiden, da ein Randeffekt zum Tragen kommt, was bedeutet, dass der Lebensraum der Wildtiere zusätzlich verkleinert wird. Deshalb werden die Besucherströme mit Weggeboten entsprechend gelenkt.
- Vom 1. Dezember bis 30. Juni müssen Hunde an die Leine genommen werden.
- Vom 1. Dezember bis 31. März dürfen die Wildschutzgebiete nur auf den bezeichneten Wegen betreten, begangen oder befahren werden. Verboten ist in dieser Zeit Wintersport ausserhalb der bezeichneten Winterrouten. Gemäss Jagdinspektorat des Kantons Bern gilt die Benützung von Schneeschuhen als Wintersport. Die bezeichneten, markierten Wanderwege dürfen in dieser Zeit nur ohne Hilfsmittel an den Schuhen begangen werden.
– Vom 1. April bis am 30. Juni dürfen die beiden Wildschutzgebiete auf allen bestehenden Wegen begangen und betreten werden. Das Betreten abseits der Wege ist nicht gestattet.
- Vom 1. Juli bis am 30. November gibt es keine Zugangsbeschränkungen. Das Begehen und Betreten ist auch ausserhalb der Wege gestattet.www.wildruhezonen.ch